Category Image
Gesetze

BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz [BetrVG]
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 126 BetrVG, Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen

Das BMAS wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis § 20, § 60 bis § 63, § 115 und § 116 bezeichneten Wahlen über

  • 1.die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
  • 2.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
  • 3.die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
  • 4.das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
  • 5.die Stimmabgabe;
  • 5a.die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Absatz 2 und § 62 Absatz 3 besetzt werden können;
  • 6.die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
  • 7.die Aufbewahrung der Wahlakten.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.