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Bürgergeld-V – Bürgergeld-Verordnung

Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld (Bürgergeld-Verordnung - Bürgergeld-V)
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Bürgergeld-V – Bürgergeld-Verordnung



§ 3 Bürgergeld-V, Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft

(1)1 Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. 2 Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 SGB II tatsächlich zufließen. 3 Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

Satz 2 geändert durch V vom 28. 5. 2020 (BGBl. I S. 1206).

Absatz 1a gestrichen durch V vom 20. 8. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 267).

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

Absatz 2 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453). Satz 2 gestrichen durch V vom 18. 12. 2008 (BGBl. I S. 2780).

(3)1 Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. 2 Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. 3 Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. 4 Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem SGB II erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. 5 Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

Satz 4 angefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453), geändert durch V vom 21. 6. 2011 (BGBl. I S. 1175). Satz 5 angefügt durch V vom 21. 6. 2011 (BGBl. I S. 1175).

(4)1 Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. 2 Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. 3 Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b SGB II abzusetzen.

Satz 3 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).

(5) und (6) (weggefallen)

Absätze 5 und 6 gestrichen durch V vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1858).

(7)1 Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. 2 Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 EUR für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. 3 Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 % betrieblich genutzt wird. 4 Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. 5 Für betriebliche Fahrten können 0,10 EUR für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

Absatz 7 angefügt durch V vom 18. 12. 2008 (BGBl. I S. 2780). Satz 5 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).


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