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(1)1 Der Verwaltungsrat hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben. 2 Insbesondere hat er
1.die Satzung und sonstiges Recht des GKV-Spitzenverbandes sowie in den übrigen durch Gesetz und sonstiges für den GKV-Spitzenverband maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen zu beschließen,
2.alle Entscheidungen zu treffen, die für den GKV-Spitzenverband und die Krankenkassen von grundsätzlicher Bedeutung sind; dazu gehören insbesondere gesundheits-, pflege- und sozialpolitische Grundsatzfragen, Grundsatzfragen der Versorgungsentwicklung, des Vertragswesens und der Telematik,
3.den Vorstand, aus seiner Mitte die/den Vorstandsvorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n zu wählen und die vertraglichen Regelungen zu vereinbaren,
4.die Geschäftsverteilung des Vorstandes im Benehmen mit diesem zu beschließen,
5.Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes festzulegen und den Vorstand sowie die/den Geschäftsführer/in bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 zu überwachen,
6.Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verwaltungsrates von ihrem Amt zu entbinden oder zu entheben,
7.soweit ein Vorstandmitglied für längere Zeit an der Ausübung ihres/seines Amtes verhindert oder ihr/sein Amt längere Zeit unbesetzt ist, eine/n leitende/n Beschäftigte/n des GKV-Spitzenverbandes mit der vorübergehenden Wahrnehmung ihrer/seiner Vorstandaufgaben zu beauftragen und die Aufsichtsbehörde davon zu unterrichten,
8.den GKV-Spitzenverband gegenüber dem Vorstand und der/dem Geschäftsführer/in und dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42 zu vertreten,
9.durch seine/n Vorsitzende/n im Einvernehmen mit der/dem alternierenden Vorsitzenden allen Mitgliedskassen einen jährlichen Geschäftsbericht über die Tätigkeiten des GKV-Spitzenverbandes vorzulegen,
10.den Gesamthaushaltsplan einschließlich eines Teilhaushaltsplanes für die Verbindungsstelle und ggf. den Nachtragshaushaltsplan festzustellen,
11.den Verbandsbeitrag sowie besondere Beiträge und Umlagen einschließlich derjenigen zur Finanzierung der Verbindungsstelle sowie sonstige, im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 42 zu erhebende Umlagen festzusetzen,
12.für jedes Geschäftsjahr Rechnungsprüfer/innen zu bestimmen,
13.die Jahresrechnung abzunehmen,
14.die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
15.über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Errichtung von Gebäuden sowie in weiteren Immobilienangelegenheiten zu beschließen,
16.die Mitgliedschaften in Organisationen zu bestimmen,
17.über die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien anderer Institutionen zu entscheiden,
18.die/den Geschäftsführer/in zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42 und deren/dessen Stellvertreter/in auf Vorschlag des Vorstandes zu bestellen, die vertraglichen Regelungen zu vereinbaren und über die Beendigung der Dienstverträge zu beschließen,
19.Grundsätze der Stellenbesetzung zu beschließen. Die Tarifvertragsfreiheit bleibt unberührt,
20.über die vom Vorstand aufgestellte Dienstordnung und den Stellenplan für Dienstordnungsangestellte zu beschließen.
(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
(3)1 Der Verwaltungsrat kann von dem Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Körperschaft verlangen. 2 Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu erstatten. 3 Das Recht nach Satz 1 kann auch mit 1/4 der abgegebenen Stimmen im Verwaltungsrat geltend gemacht werden.
(4)1 Der Verwaltungsrat erhält zu seiner Information jährlich einen Bericht über die Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften, an denen der GKV-Spitzenverband beteiligt ist (§ 219 Absatz 3 SGB V). 2 Der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjähr ist dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde spätestens am 1. 10. des folgenden Jahres vorzulegen.
(5) Das Vertretungsrecht gemäß Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 18 wird durch die/den Vorsitzende/n des Verwaltungsrates und die/den alternierende/n Vorsitzende/n gemeinsam ausgeübt.
(6)1 Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und die/der alternierende Vorsitzende haben die ihnen durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben. 2 Dazu gehören insbesondere
1.einen gegen Gesetz oder sonstiges für den GKV-Spitzenverband maßgebendes Recht verstoßenden Beschluss des Verwaltungsrates schriftlich begründet zu beanstanden und die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, wenn der Verwaltungsrat nach angemessener Frist seinen Beschluss nicht ändert,
2.das Verfahren zur Ergänzung des Verwaltungsrates einzuleiten,
3.den Verwaltungsrat einzuberufen und die Sitzung zu leiten.
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