Category Image
Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 42 GKV-SVS, Aufgaben

Der GKV-Spitzenverband erfüllt nach Maßgabe von § 219a bis 219d SGB V insbesondere die nachfolgenden Aufgaben:

  • 1.Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
  • 2.Kostenabrechnung mit in- und ausländischen Stellen,
  • 3.Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts,
  • 4.Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durchführung des Datenaustauschs in grenzüberschreitenden Fällen,
  • 5.Aufklärung, Beratung und Information,
  • 6.Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach der Richtlinie 2011/24/EU

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.