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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 43 GKV-SVS, Grundsätze der Geschäftsführung

(1) Die/Der Geschäftsführer/in, im Verhinderungsfall oder in näher zu bestimmenden Fällen sein/e Stellvertreter/in, führt die Geschäfte und vertritt den GKV-Spitzenverband innerhalb des Aufgabenbereiches nach § 42 gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Das Vertretungsrecht der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers erstreckt sich im Innen- und Außenverhältnis auf sämtliche Rechtsgeschäfte zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42, soweit sich aus den übrigen Bestimmungen der Satzung keine Einschränkungen ergeben.

(3) Der Vorstand kann im Benehmen mit dem Verwaltungsrat Richtlinien für die/den Geschäftsführer/in bzgl. der Erfüllung der Aufgaben nach § 42 erlassen.


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