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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Sozialversicherungsrecht
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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 7 KSVG, [Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze]

§ 7 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).

(1)1 Wer als selbständiger Künstler oder Publizist in 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über der Summe der Beträge liegt, die für diese Jahre nach § 6 Absatz 6 SGB V als Jahresarbeitsentgeltgrenze festgelegt waren, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit. 2 Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

(1a)

Absatz 1a gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

(2) Der Antrag ist bis zum 31. 3. des auf den Dreijahreszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der Künstlersozialkasse zu stellen.

Zu § 7 siehe Ziff. 3.1..


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