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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 7a KSVG, [Wirkung der Befreiung]

§ 7a eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).

(1) Die Künstlersozialkasse entscheidet über den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht.

(2)1 Die Befreiung nach § 6 Absatz 1 wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sind bereits Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen worden, wirkt die Befreiung vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. 2 Die Befreiung nach § 7 wirkt vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.

(3) Der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der Mitgliedschaft.

Zu § 7a siehe Ziff. 3.1..


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