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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 376 SGB III, Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

§ 376 neugefasst durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl. I S. 2902).

1 Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. 2 Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).


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