§ 1 KHStatV, Umfang der Erhebungen, Begriffsbestimmungen
(1)
Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über
1.die Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, ihre organisatorischen Einheiten, ihre personelle Besetzung und sachliche Ausstattung sowie ihre Leistungen,
2.die Kosten der Krankenhäuser sowie die Krankenhauspatienten und die Art ihrer Erkrankungen,
3.die Ausbildungsstätten an Krankenhäusern.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich nicht auf die in § 3 Nummer 2 und 3 KHG genannten Krankenhäuser.
die Krankenhäuser nach § 2 Nummer 1 KHG einschließlich der in den §§ 3 und § 5 KHG genannten Krankenhäuser, soweit sie zu den Krankenhäusern nach § 107 Absatz 1 SGB V gehören,
2.Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
die Krankenhäuser nach § 2 Nummer 1 KHG einschließlich der in den §§ 3 und § 5 KHG genannten Krankenhäuser und Einrichtungen, soweit sie zu den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 SGB V gehören.
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