Minijob und Einmalzahlungen

Für die Beurteilung, ob ein Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, sind Kenntnisse der Auswirkungen von Einmalzahlungen wie etwa Urlaubsgeld auf einen Minijob für Arbeitgeber wichtig.

Urlaubsgeld als Einmalzahlung

Viele Arbeitgeber möchten Minijobbenden ein Urlaubsgeld zahlen. Eine solche Einmalzahlung sollte die Entgeltgrenze für einen Minijob berücksichtigen.

Die Minijobgrenze orientiert sich am Mindestlohn und beträgt aktuell 538 Euro im Monat beziehungsweise 6.456 Euro im Jahr. Werden diese Grenzen überschritten, liegt grundsätzlich keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Die Einmalzahlung kann bei der Prüfung des regelmäßigen jährlichen Arbeitsentgelts anzurechnen sein.

Vorausschauende Jahresbetrachtung

Der Arbeitgeber ermittelt zu Beginn der Beschäftigung und bei jeder dauerhaften Änderung im Arbeitsverhältnis im Rahmen einer vorausschauenden Jahresbetrachtung (Prognose) für maximal zwölf Monate das regelmäßige Arbeitsentgelt. Hier gilt das Zeitjahr, nicht das Kalenderjahr. Zu berücksichtigen sind dabei alle Arbeitsentgelte, auf die die oder der Beschäftigte einen Rechtsanspruch hat und die mit einer hinreichenden Sicherheit zu erwarten sind. Darunter fallen Einmalzahlungen, die zum Beispiel aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags oder betrieblicher Übung mindestens einmal jährlich gewährt werden.

Beispiel: Vorausschauende Jahresbetrachtung

Ein Arbeitnehmer verdient 500 Euro im Monat und erhält ein vertraglich vereinbartes Urlaubsgeld in Höhe von 200 Euro. Es handelt sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber muss folgende Berechnung vornehmen:

Jahresentgelt: 500 Euro x 12 Monate = 6.000 Euro
Berücksichtigung der Einmalzahlung: 6.000 Euro + 200 Euro = 6.200 Euro

Damit wird die Minijobgrenze (6.456 Euro) nicht überschritten. Es liegt durchgehend ein Minijob vor.

Zulässiges Überschreiten der Minijobgrenze durch Einmalzahlungen

Ist die Einmalzahlung jedoch vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung im Vorjahr abhängig, bleibt sie bei der Ermittlung des regelmäßigen jährlichen Arbeitsentgelts unberücksichtigt. Der Grund dafür: Bei dieser Art von Einmalzahlung kann nicht mit hinreichender Sicherheit vorhergesehen werden, ob und in welcher Höhe sie gewährt wird.

Solche Einmalzahlungen sind in dem Monat ihrer Zahlung als gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze zu werten. Trotz Überschreitung der Jahresentgeltgrenze von 6.456 Euro kann der Minijob in diesem Fall fortbestehen. Allerdings ist die Überschreitung begrenzt: auf maximal zwei Monate innerhalb der vergangenen zwölf Monate mit jeweils einem Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der monatlichen Minijobgrenze, also 1.076 Euro. In diesen Monaten führt der Arbeitgeber die Beiträge aus dem tatsächlich erzielten (erhöhten) Arbeitsentgelt an die Minijob-Zentrale ab.

Beispiel: Urlaubsgeldzahlung

Eine bei der AOK versicherte Bürokraft übt seit dem 1. Januar 2023 einen Minijob mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe der Minijobgrenze aus. Sie hat sich im Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Im Juli 2024 zahlt ihr der Arbeitgeber aufgrund des guten Geschäftsergebnisses des Vorjahres einmalig ein Urlaubsgeld von 520 Euro. Dies ist eine nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Einmalzahlung.

Prüfung des Jahresarbeitsentgelts

  • Durch das Urlaubsgeld übersteigt das Jahresentgelt von 6.976 Euro (538 Euro x 12 + 520 Euro) innerhalb der Jahresbetrachtung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 die Jahresgrenze von 6.456 Euro gelegentlich und unvorhersehbar.
  • Auch im Juli 2024 übt die Bürokraft also einen Minijob aus, weil innerhalb des rückwärts gerechneten Zeitjahres (31. Juli 2024 bis 1. August 2023) die Minijobgrenze nur im Juli 2024 gelegentlich und unvorhergesehen überschritten wird. Das in diesem Monat erzielte laufende und einmalige Arbeitsentgelt von insgesamt 1.058 Euro übersteigt das Doppelte der Minijobgrenze (1.076 Euro) nicht. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt fort.

Beitragszahlung

Für Juli 2024 zahlt der Arbeitgeber folgende Beiträge:

  • Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung: 137,54 Euro (1.058 Euro x 13 %)
  • Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung: 158,70 Euro (1.058 Euro x 15 %)

Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge fallen nicht an.

Abwandlung des Beispiels: Überschreiten der Minijobgrenze

Im Juli 2024 zahlt der Arbeitgeber einmalig ein Urlaubsgeld von 800 Euro.

  • Das im Juli 2024 erzielte Arbeitsentgelt von 1.338 Euro übersteigt das Doppelte der Minijobgrenze von 1.076 Euro. Die Bürokraft ist vom 1. bis 31. Juli 2024 kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
  • Durch das erhöhte Arbeitsentgelt von 1.338 Euro liegt eine Beschäftigung im Übergangsbereich vor. Dementsprechend sind die Beiträge für den Übergangsbereich zu ermitteln.
  • Ab dem 1. August 2024 liegt wieder ein Minijob vor, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aufgrund einer neu vorzunehmenden (vorausschauenden) Jahresbetrachtung (1. August 2024 bis 31. Juli 2025) die Minijobgrenze nicht übersteigt. Es besteht aber Rentenversicherungspflicht, von der sich die Bürokraft erneut befreien lassen kann.

Stand

Erstellt am: 16.05.2024

Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.