Sozialversicherung: Kurz notiert im Juni

Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Arbeitsunfähig im Auslandsurlaub * Rentenerhöhung um 4,57 Prozent * Neues im SV-Meldeportal * Entgeltfortzahlung bei Quarantäne

Arbeitsunfähigkeit im Auslandsurlaub

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für längstens sechs Wochen tritt auch dann ein, wenn Beschäftigte während ihres Urlaubs im Ausland arbeitsunfähig werden.

In diesem Fall wird ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest benötigt, das die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und die Adresse der erkrankten Person am Urlaubsort enthält. Dies sollte dem Arbeitgeber unverzüglich als Fax oder als Bilddatei per E-Mail übermittelt werden. Sobald die krankgeschriebene Person nach Deutschland zurückkehrt, muss sie sowohl den Arbeitgeber als auch die Krankenkasse über die Rückkehr informieren. Das elektronische Abrufverfahren für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (das sogenannte eAU-Verfahren) gilt hierfür nicht.

Ansonsten gilt grundsätzlich:

  • Unternehmen, die am U1-Verfahren teilnehmen, erstattet die Umlagekasse die Aufwendungen auch bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland. Dazu sendet der Arbeitgeber eine Kopie der ausländischen AU-Bescheinigung an die entsprechende Krankenkasse.
  • Tage mit Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs im In- oder Ausland gelten nicht als Urlaubstage. Arbeitgeber schreiben sie dem Urlaubskonto wieder gut und sie können zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Diesen gesetzlichen Anspruch auf Rückerstattung gibt es nur bei Urlaubstagen, nicht aber für freie Tage, an denen Überstunden abgebaut werden.
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Renten steigen um 4,57 Prozent

Die Renten in Deutschland steigen zum 1. Juli 2024 um 4,57 Prozent. Erstmals werden die Renten in den alten und neuen Bundesländern einheitlich angepasst. Der Rentenwert, der die konkrete Höhe der Rente bestimmt, wird dadurch von bisher 37,60 Euro auf 39,32 Euro angehoben.

Eine weitere Änderung, die zum 1. Juli 2024 wirksam wird, betrifft Personen, die in den Jahren 2001 bis 2018 erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhielten. Ihnen wird ein pauschaler Zuschlag zu ihrer Erwerbsminderungsrente ausbezahlt. Der Hintergrund: Sie wurden bisher im Vergleich zu jenen Personen benachteiligt, deren Erwerbsminderungsrente nach 2018 bewilligt wurde.

Wenn Arbeitgeber Personen beschäftigen, die gleichzeitig eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente beziehen, kann sich die Rente sozialversicherungsrechtlich auf die ausgeübte Beschäftigung auswirken. Über die relevanten Regelungen informieren die Themenseiten „Beschäftigung älterer Arbeitnehmer“ im Fachportal für Arbeitgeber.

Neue Funktionen im SV-Meldeportal

Das SV-Meldeportal bietet ab 1. Juli 2024 zwei neue Funktionen. Die digitale Abfrage der Krankenkassenmitgliedschaft und der Abruf der Unbedenklichkeitsbescheinigung sind dann über die Webanwendung möglich.

Digitale Abfrage der Krankenkassenmitgliedschaft neuer Beschäftigter: Der Arbeitgeber gibt die Sozialversicherungsnummer ein und erhält innerhalb von 24 Stunden eine automatische Rückmeldung durch den GKV-Spitzenverband. Daraus wird ersichtlich, ob und bei welcher Krankenkasse die Person gemeldet ist. Da diese Angaben zum Zeitpunkt der Einstellung immer wieder fehlen, reduziert die digitale Abfrage den zeitlichen Aufwand in der Entgeltabrechnung bei der Anmeldung neuer Beschäftigter.

Wichtig zu wissen: Die Rückmeldung ersetzt nicht die elektronische Mitgliedsbestätigung der Krankenkasse. Auch eine bestehende Familienversicherung wird nicht rückgemeldet.

Digitale Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinigung: Das Dokument dient als Nachweis für pünktliche Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge und wird etwa bei öffentlichen Ausschreibungen verlangt.

Die alte Ausfüllhilfe sv.net wird zum 30. Juni 2024 endgültig abgeschaltet.

BAG-Urteil: Entgeltfortzahlung auch bei Quarantäne

Während der letzten Pandemie ein häufiger Fall: Ein Beschäftigter erkrankt an Corona, hat nach wenigen Tagen keine Symptome und daher keine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) mehr, kommt aber aufgrund behördlich angeordneter Quarantäne nicht zur Arbeit: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im März 2024 entschieden, dass der Arbeitgeber des Beschäftigten auch für die Zeit der Quarantäne zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, selbst wenn keine gültige AU-Bescheinigung mehr vorlag. Da es sich bei dem Fall um einen Mitarbeiter in der Produktion handelte, war Homeoffice nicht möglich.

Mit dem Grundsatzurteil unterstreicht das BAG die Entgeltfortzahlungspflicht von Arbeitgebern im Krankheitsfall und bei von Behörden angeordneter Quarantäne, die auch bei anderen Krankheiten nötig sein kann.

Diese gilt demnach auch dann, wenn eine symptomlose Infektion – in diesem Fall mit Covid-19 – vorliegt, es der oder dem Beschäftigten aufgrund verpflichtender Quarantäne nicht möglich ist, zum Arbeitsplatz zu gelangen und Homeoffice ausgeschlossen ist.

Die Tatsache, dass der Mitarbeiter keine Coronaimpfung vorweisen konnte, erachtete das BAG nicht als schuldhaftes Verhalten. Schließlich sei eine Ansteckung mit dem Virus auch bei intaktem Impfschutz nicht ausgeschlossen gewesen.

Stand

Erstellt am: 13.06.2024

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