Überblick: Krankenkassenwahlrecht

Beschäftigte können ihre Krankenkasse frei wählen. Wann sie ihre Wahl ändern können und wie es mit mitversicherten Familienangehörigen aussieht.

Das Krankenkassenwahlrecht für Beschäftigte

Krankenversicherungspflichtige sowie krankenversicherungsfreie Personen können ihre Krankenkasse aus verschiedenen Anbietenden der gesetzlichen Krankenversicherung frei wählen. Damit die Wahl der Krankenkasse rechtswirksam wird, sind Fristen zu beachten. Hierbei wird unterschieden,

  • ob eine Krankenversicherungspflicht oder eine Versicherungsberechtigung als freiwilliges Mitglied neu eintritt oder
  • ob das Mitglied sich aus einer bestehenden Mitgliedschaft heraus für eine neue Krankenkasse entscheidet.

Die Bindungsfrist

Beschäftigte sind zwölf Monate an die Wahl einer Krankenkasse gebunden. Nach Ablauf dieser 12 Monate können sie eine neue Kasse wählen. Wenn sie den Arbeitgeber wechseln, können sie sofort eine neue Kasse wählen, außer es handelt sich um eine Mehrfachbeschäftigung.

Familienangehörige

Mitversicherte Familienangehörige haben kein eigenes Krankenkassenwahlrecht. Sie sind abhängig von der Wahl des Familienmitglieds, über das sie versichert sind. Das kann beispielsweise der Partner oder die Partnerin in einer Ehe beziehungsweise einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder ein Elternteil sein. 

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2025

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