Ausgleichsvereinigung für die Künstlersozialabgabe

Mehrere abgabepflichtige Unternehmen einer Branche können sich zusammenschließen und mit der Künstlersozialkasse vertraglich die Bildung einer Ausgleichsvereinigung vereinbaren.

Rechte und Pflichten der Ausgleichsvereinigung

Die abgabepflichtigen Unternehmen können eine Ausgleichsvereinigung bilden. Die Gründung einer Ausgleichsvereinigung setzt voraus, dass sich ein Vertreter findet, der die Interessen der Unternehmen wahrnimmt und dieser für die Unternehmen eine vertragliche Vereinbarung mit der Künstlersozialkasse (KSK) schließt.

Die Ausgleichsvereinigung übernimmt für ihre Mitgliedsunternehmen die Verpflichtungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Dazu schließen sie einen Vertrag mit der KSK.

Vorteile einer Ausgleichsvereinigung

Die wesentlichen Vorteile einer Ausgleichsvereinigung sind:

  • Bürokratieersparnis
  • Keine Aufzeichnungspflichten für die Zeit der Mitgliedschaft
  • Keine turnusmäßigen Betriebsprüfungen nach dem KSVG durch die Künstlersozialkasse oder die Rentenversicherungsträger bei den Mitgliedern
  • Keine Nacherhebungen oder Säumniszuschläge
  • Rechts- und Kalkulationssicherheit durch die pauschale Entrichtung der Künstlersozialabgabe
  • Keine Konflikte bei der Beurteilung der Abgabepflicht

Aktuell bestehen mehr als 50 Ausgleichsvereinigungen – beispielsweise Verlage, Unternehmen der chemischen Industrie, der Metall- und Elektroindustrie, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband.

Hinweis: Bis zum 31. Dezember 2014 konnten Ausgleichsvereinigungen in einer „vereinfachten Form“ gestaltet werden. Diese Ausgleichsvereinigungen übernehmen auch weiterhin die Verpflichtungen gegenüber der KSK. Es besteht aber eine Meldepflicht der tatsächlich gezahlten Entgelte durch die Mitglieder.

Seit dem 1. Januar 2025 ist die Künstlersozialkasse an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) angebunden, welche damit die Rechtsnachfolge antritt.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2025

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