Überblick: Die Künstlersozialabgabe

Alle Unternehmen, die Werke und Leistungen selbstständiger Kunstschaffender oder journalistisch Tätiger gegen Entgelt in Anspruch nehmen, müssen eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zahlen.

Abgabepflichtige Unternehmen und Beauftragungen

Die Künstlersozialversicherung finanziert sich zu 50 Prozent aus Versichertenbeiträgen, zu 30 Prozent aus der Künstlersozialabgabe und zu 20 Prozent aus einem Bundeszuschuss.

Jedes Unternehmen, das Werke und Leistungen selbstständiger Kunstschaffender und Publizistinnen oder Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Das gilt für private Unternehmen ebenso wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ist für die Abgabepflicht unbedeutend.

Welche Zahlungen sind abgabepflichtig?

Die künstlerische oder publizistische Leistung muss mit dem Zweck des nutzenden Unternehmens zusammenhängen. Mit der Nutzung müssen direkt oder indirekt Einnahmen erzielt werden.

Künstlerische und publizistische Leistungen, die nur privaten oder unternehmensinternen Zwecken dienen, fallen nicht unter die Abgabepflicht.

Die Künstlersozialabgabe ist auch zu zahlen, wenn der Auftrag an Personen ging, die selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätig, aber nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert sind.

Seit dem 1. Januar 2025 ist die Künstlersozialkasse an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) angebunden.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2025

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