SV-Meldungen in Sonderfällen

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In einer Reihe von Sonderfällen geben Arbeitgeber Meldungen zur Sozialversicherung ab. Dazu gehören Sondermeldungen bei Einmalzahlungen sowie Veränderungen im Beschäftigungsverhältnis einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die eine Meldung auslösen.
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Schlüsselzahlen zu Sonderfällen

MeldegrundSchlüssel
Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung)54
Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall)55
Meldung des Unterschiedsbetrags bei Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit56
Gesonderte Meldung im Rentenantragsverfahren57
GKV-Monatsmeldung bei Mehrfachbeschäftigten58

Entgeltmeldung bei Einmalzahlungen

Beitragspflichtige Einmalzahlungen während eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses können grundsätzlich in die nächste Entgeltmeldung einbezogen werden.

Der Arbeitgeber muss die Einmalzahlung nur dann als Sondermeldung abgeben, wenn für das laufende Kalenderjahr keine weitere Meldung mehr zu erstellen ist. Dies gilt auch, falls die folgende Meldung innerhalb des Kalenderjahres kein laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt enthält oder zwischenzeitlich Veränderungen in den Beitragsgruppen eingetreten sind. Diese Sondermeldung hat den Abgabegrund „54“.

Beispiel: Melden von Einmalzahlungen – zwei Möglichkeiten

Laufendes Arbeitsentgelt 1.1. bis 19.6.2024
und 26.8. bis 31.12.2024

Krankengeld 20.6. bis 25.8.2024

Einmalzahlung Mai und Dezember 2024

Die Einmalzahlung für Mai 2024 kann mit der Unterbrechungsmeldung zum 19.6.2024 gemeldet werden. War dies nicht möglich, kann sie auch mit der Jahresmeldung für die Zeit vom 26.8. bis 31.12.2024 unter Einbeziehung der Einmalzahlung Dezember 2024 gemeldet werden.

Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März eines Jahres werden gegebenenfalls dem letzten Abrechnungszeitraum des vorangegangenen Jahres zugeordnet. Die Buchhaltung muss für Einmalzahlungen, auf die die sogenannte Märzklausel anzuwenden ist, immer Sondermeldungen erstellen. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Jahresmeldung für das Vorjahr noch nicht erstellt wurde.

Beispiel: Sondermeldung – Märzklausel

Laufendes Arbeitsentgelt 1.1. bis 31.12.2023

Einmalzahlung mit Märzklausel 20.1.2024

Sondermeldung mit Entgelt der Einmalzahlung 1.12.2023 bis 31.12.2023

Gesonderte Meldung im Rentenantragsverfahren

Arbeitgeber haben die Pflicht, auf Verlangen von Rentenantragstellenden, eine gesonderte Meldung über die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn abzugeben. Den Wunsch für die gesonderte Meldung drücken Rentenantragstellende im Rentenantrag aus.

Die gesonderte Meldung ist frühestens mit der Entgeltabrechnung zu erstatten, die den vierten Kalendermonat vor Rentenbeginn beinhaltet. Sie muss den Zeitraum enthalten, der im laufenden Jahr noch nicht gemeldet wurde, und darf nicht früher als mit dem letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn enden.

Die gesonderte Meldung hat den Abgabegrund „57“ und ist mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung abzugeben. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Jahresmeldung erfolgt ist, muss diese ebenfalls zu diesem Zeitpunkt erstellt werden.

Veränderungsmeldungen

Änderungen in der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, die eine Änderung der bisherigen Beitragsgruppen oder eine Änderung der Krankenkassenzuständigkeit zur Folge haben, sind zu melden. Hierzu gehören zum Beispiel:

  • das Ende der Krankenversicherungspflicht von Beschäftigten bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
  • die Aufnahme oder Beendigung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit
  • der Wegfall der Arbeitslosenversicherungspflicht wegen Erreichen der Regelaltersgrenze
  • der Beginn oder Wegfall einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Erreichens der Regelaltersgrenze
  • die Begründung oder der Wegfall eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen
  • die Änderung des Personengruppenschlüssels
  • der Wechsel der Krankenkasse

In die Felder „Beschäftigungszeit“ wird bei „bis“ der Tag eingetragen, an dem der bisherige Rechtszustand endet. In die Felder „Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“ ist das bis zur Änderung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (gegebenenfalls zuzüglich noch nicht gemeldeter beitragspflichtiger Sonderzuwendungen) einzutragen.

Eine Ab- und Anmeldung in einem Arbeitsgang ist jedoch nicht möglich.

Die Änderungsmeldungen sind innerhalb der für die Anmeldung maßgebenden Meldefristen, das heißt spätestens nach sechs Wochen, abzugeben.

Beginn und Ende einer Berufsausbildung

Vorhergehende Beschäftigung: Geht dem Berufsausbildungsverhältnis ein Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber unmittelbar voraus, hat der Arbeitgeber das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Grund der Abgabe „33“ anzugeben.

Meldung zu Beginn der Ausbildung: 

  • Den Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses meldet der Arbeitgeber mit der Schlüsselzahl „13“.
  • In die Felder „Beschäftigungszeit“ ist bei „von“ der Tag des Beginns der Berufsausbildung einzutragen. Das Feld „bis“ bleibt leer.
  • In das Feld „Personengruppe“ ist die Schlüsselzahl „102“ einzutragen.
  • Sofern das Berufsausbildungsverhältnis im Lauf eines Kalendermonats beginnt, kann anstelle einer taggenauen Meldung als Beginn der Berufsausbildung der erste Tag des Monats, in dem die Berufsausbildung begonnen hat, und als Ende der Beschäftigung der letzte Tag des Vormonats gemeldet werden. In diesen Fällen darf in die Abmeldung nur das bis zum letzten Tag des Vormonats erzielte Arbeitsentgelt eingetragen werden.

Anschließende Weiterbeschäftigung: 

  • Schließt sich an die Berufsausbildung eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber unmittelbar an, hat der Arbeitgeber das Ende der Berufsausbildung mit dem Grund der Abgabe „33“ zu melden.
  • Der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses wird mit der Schlüsselzahl „13“ gemeldet.
  • In das Feld „Beschäftigungszeit“ ist bei „von“ der Tag des Beginns der Beschäftigung einzutragen. Das Feld „bis“ bleibt leer.
  • In das Feld „Personengruppe“ ist die Schlüsselzahl „101“ einzutragen. 

GKV-Monatsmeldung bei Mehrfachbeschäftigten

Die Krankenkasse kann Arbeitgeber auffordern, GKV-Monatsmeldungen abzugeben, wenn bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Einzugsstelle aufgrund der vorliegenden Entgeltmeldungen nicht ausschließen kann, dass die in dem sich überschneidenden Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Nach Aufforderung durch die Einzugsstelle haben die Arbeitgeber die Daten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung zu melden.

Nach Auswertung der GKV-Monatsmeldung durch die Einzugsstelle teilt diese den beteiligten Arbeitgebern mit, ob das erzielte laufende Gesamtentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Hierzu erfolgen auch Angaben zur beitragspflichtigen Höhe von Einmalzahlungen. 

Beginnt oder endet eine Mehrfachbeschäftigung innerhalb eines Kalendermonats, ist auf den tatsächlichen Beginn beziehungsweise das tatsächliche Ende der Beschäftigung abzustellen.

Diese Regelung gilt auch bei einer Unterbrechung der Beschäftigung von mindestens einem Kalendermonat.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 17.02.2025

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