Beitragssätze zur Pflegeversicherung

Der Gesetzgeber hat zuletzt im Juli 2023 die Beitragssätze in der gesetzlichen Pflegeversicherung angepasst. Dabei wurde der Beitragssatz für Kinderlose und Eltern mit einem Kind angehoben – auf der anderen Seite gibt es seitdem Abschläge je nach Anzahl der Kinder unter 25. Der Arbeitgeberanteil ist allgemein auf 1,7 Prozent gestiegen.

Die Beitragssätze zur Pflegeversicherung

Grundsätzlich tragen bei der sozialen Pflegeversicherung Arbeitgeber und Beschäftigte den Beitrag paritätisch, also je zur Hälfte. Das gilt jedoch nur für den Basis-Beitragssatz, der für Eltern mit einem Kind gilt. Dieser Beitragssatz liegt seit 1. Juli 2023 bei 3,4 Prozent.  

Beitragsanhebung im kommenden Jahr 2025 geplant

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Pflegeversicherung werden voraussichtlich 2025 um 0,2 Prozent angehoben. Der Basisbeitragssatz für Beschäftigte mit einem Kind liegt dann bei 3,6 Prozent.

Voraussichtliche Beitragssätze Pflegeversicherung 2025

 Beitragssatz in %Arbeitnehmeranteil in %Arbeitgeberanteil 
in %
Kinderlos4,202,401,80 %
Eltern mit 1 Kind
sowie lebenslang
Basiswert
3,60
1,801,80 %
Eltern mit 2 Kindern*3,351,551,80 %
Eltern mit 3 Kindern*3,101,301,80 %
Eltern mit 4 Kindern*2,851,051,80 %
Eltern mit 5 und mehr Kindern*2,600,801,80 %

* unter 25 Jahren

Beitragszuschlag für Kinderlose

Kinderlose Beschäftigte zahlen schon seit 2005 einen Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung. Der Zuschlag liegt seit dem 1. Juli 2023 bei 0,6 Prozent. Damit liegt der Beitrag für Kinderlose bei 4,0 Prozent.

Der Kinderzuschlag entfällt für kinderlose Mitglieder,

  • die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind oder
  • das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Gestaffelte Entlastung nach Anzahl der Kinder

Für Beschäftigte mit mehreren Kindern gibt es ab dem zweiten Kind, gestaffelt nach Kinderanzahl, Abschläge vom Basis-Beitragssatz. Ab dem sechsten Kind gibt es keine weitere Differenzierung. 

Beitragssätze Pflegeversicherung 2024

KinderzahlZuschlag (+) Abschlag (-) in %Beitragssatz in %Arbeitgeberanteil in %Beschäftigtenanteil in %
Kinderlos+ 0,64,01,72,3
Eltern mit 1 Kind sowie lebenslangBasiswert3,41,71,7
Eltern mit 2 Kindern*- 0,253,151,71,45
Eltern mit 3 Kindern*- 0,52,91,71,2
Eltern mit 4 Kindern*- 0,752,651,70,95
Eltern mit 5 und mehr Kindern*- 1,02,41,70,7

* unter 25 Jahren

Pflegeversicherungsbeitrag 2024 – Sonderregelung Sachsen

Im Bundesland Sachsen beteiligen sich Arbeitgeber an der Finanzierung der Pflegeversicherung mit einem Anteil von 1,2 Prozent. Den restlichen Beitragsanteil tragen die in Sachsen Beschäftigten. Maßgeblich für die Anwendung dieser Sonderregelung ist, dass der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin in Sachsen liegt.

Beitragssätze zur Pflegeversicherung in Sachsen:

MitgliederBeitragssatzAnteil ArbeitgeberAnteil Arbeitnehmer
Basiswert = mit 1 Kind und lebenslang3,4 %1,2 %2,2 %
Kinderlose ab 23 Jahren4 %1,2 %2,8 %
Eltern mit 2 Kindern*3,15 %1,2 %1,95 %
Eltern mit 3 Kindern*2,9 %1,2 %1,7 %
Eltern mit 4 Kindern*2,65 %1,2 %1,45 %
Eltern mit 5 und mehr Kindern*2,4 %1,2 %1,2 %

Hintergrund dieser Sonderregelung: Mit der Einführung der Pflegeversicherung in Deutschland im Jahr 1995 wurde ein gesetzlicher Feiertag (Buß- und Bettag) abgeschafft. Das sollte die höheren Belastungen der Arbeitgeber ausgleichen.
In Sachsen wurde jedoch entschieden, den Feiertag beizubehalten. Deshalb zahlen Beschäftigte in Sachsen einen höheren Anteil zur Pflegeversicherung.

Voraussichtliche Beitragssätze zur Pflegeversicherung in Sachsen 2025

 Arbeitnehmeranteil in Sachsen in %Arbeitgeberanteil in Sachsen in %
Kinderlos2,901,30
Eltern mit 1 Kind
sowie lebenslang
2,301,30
Eltern mit 2 Kindern*2,051,30
Eltern mit 3 Kindern*1,801,30
Eltern mit 4 Kindern*1,551,30
Eltern mit 5 und mehr Kindern*1,301,30

*unter 25 Jahren

Nachweis der Anzahl und des Alters der Kinder

Die Abschläge für Kinder gelten ab Beginn des Monats der Geburt, frühestens seit dem 1. Juli 2023. Voraussetzung dafür ist, dass der beitragsabführenden Stelle – bei Beschäftigten ist das der Arbeitgeber – die Anzahl und das Alter der Kinder mitgeteilt werden. Über die Form des Nachweises hat der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden zu informieren. Das gilt vorerst für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2025.

AOK to go – der Podcast für Arbeitgeber

AOK-Experte Klaus Herrmann erklärt, welche Nachweise Arbeitgeber von ihren Beschäftigten fordern sollten, um die Anzahl der Kinder für die Pflegeversicherung nachzuweisen.

Hinweise zu den Nachweisen für Kinder

  • Nachweise für Kinder, die vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden, wirken vom 1. Juli 2023 an. Hiervon ausgenommen in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose sind Nachweise für Kinder, die zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geboren wurden.
  • Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt, also unabhängig davon, wann der Arbeitgeber den Nachweis erhält.
  • Nachweise für Kinder, die ab dem 1. Juli 2025 geboren werden, wirken mit Beginn des Monats der Geburt, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt. Erfolgt der Nachweis außerhalb der Drei-Monats-Frist, wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. 

Nachweise, die im digitalen Verfahren abgerufen werden, wirken stets ab Beginn des Monats der Geburt. Für Kinder, die zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geboren wurden, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit dem Beginn des Monats der Geburt als erbracht, wenn er innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt. Wird der Nachweis außerhalb der Drei-Monats-Frist erbracht, wirkt er vom 1. Juli 2023 an.

Der Arbeitgeber bewahrt den Nachweis über die Elterneigenschaft und den Nachweis über die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder in den Entgeltunterlagen auf – und zwar für die Dauer des die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Versicherungsverhältnisses und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren.

Ein Vermerk „als Nachweis hat vorgelegen ...“ ist nicht ausreichend. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für die Mitteilungen und die Dokumentation von Mitteilungen im vereinfachten Nachweisverfahren.
Soweit bei dem Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder auf Unterlagen zurückgegriffen werden soll, die dem Arbeitgeber bereits vorliegen, ist eine gesonderte zusätzliche Aufbewahrung nicht notwendig.

Verspätete Berücksichtigung von Beitragsabschlägen

Die Umsetzung der je nach Kinderzahl unterschiedlichen Beitragsabschläge ist für die Arbeitgeber mit erheblichem Aufwand verbunden. Der Gesetzgeber hat diesen Aufwand anerkannt und einen Übergangszeitraum geschaffen. Danach sind die Beitragsabschläge so bald wie möglich zu berücksichtigen, spätestens aber bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten.
Jeder Arbeitgeber hat also die Wahlmöglichkeit, für die Berücksichtigung der maßgeblichen Anzahl der Kinder zur Feststellung der Höhe des Beitragsabschlags anstelle des vereinfachten Verfahrens auf den Start des digitalen Nachweisverfahrens am 1. Juli 2025 zu warten.

Mit Einführung des Übergangzeitraums hat sich die Frage gestellt, ob zu viel gezahlte Beiträge an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zu verzinsen sind. Der Gesetzgeber und der GKV-Spitzenverband haben die Antwort darauf im April 2024 präzisiert. Nur in den Fällen, in denen der Arbeitgeber auf die Bereitstellung des digitalen Nachweisverfahrens zum 1. Juli 2025 wartet, entsteht ein Verzinsungsanspruch. Beschäftigte brauchen dazu keinen Antrag stellen. Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung (frühestens somit ab 1. August 2023) bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen. 

Die von den Beschäftigten zu viel gezahlten Beiträge sind dann in diesen Fällen rückwirkend inklusive Zinsen zu erstatten. Wichtig ist, dass die Zinsen wie Beitragserstattungsansprüche zu behandeln sind. Das bedeutet, dass sie auf dem Beitragsnachweis vom Pflegeversicherungsbeitrag abzuziehen sind. Damit kommt auf den Arbeitgeber keine weitere finanzielle Belastung zu.
Dies bedeutet aber auch, dass für vor dem 1. Juli 2025 erfüllte Erstattungsansprüche wegen ab dem 1. Juli 2023 zu viel gezahlter Pflegeversicherungsbeiträge (Beitragsabschläge) ein solcher Verzinsungsanspruch nicht besteht.

Digitales Verfahren ab 1. Juli 2025

Ab dem 1. Juli 2025 gibt es ein elektronisches Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

Bei Eintritt einer oder eines neuen Beschäftigten ist neben der Anmeldung zur Sozialversicherung eine zusätzliche elektronische Anmeldung zum Abrufverfahren erforderlich. Es erfolgt daraufhin eine unmittelbare Rückmeldung sowie weitere proaktive Meldungen bei Änderungen in Bezug auf die Elterneigenschaft und die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Bei Austritt einer oder eines Beschäftigten ist eine zusätzliche elektronische Abmeldung zum Abrufverfahren erforderlich.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird in dem künftigen elektronischen Abrufverfahren die zentrale Datenquelle und die dezentralen Daten der Meldebehörden und Finanzämter vorhalten. Die Anbindung der Arbeitgeber an diese Datenstelle erfolgt dabei über die Datenstelle der Rentenversicherung.

Für Bestandsfälle – also für alle Beschäftigten, die schon vor dem 1. Juli 2025 beim Arbeitgeber in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis stehen – hat der Arbeitgeber zum 1. Juli 2025 einen Initialabruf vorzunehmen. So ist sichergestellt, dass der Arbeitgeber bei einer Änderung der Elterneigenschaft oder Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder über das neue Verfahren proaktiv informiert wird. Die Initialmeldung für Bestandsfälle hat der Arbeitgeber in einem Übergangszeitraum von sechs Monaten abzugeben.

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Beitragspflichtige Einnahmen

Der Beitrag zur Pflegeversicherung richtet sich wie auch in der gesetzlichen Krankenversicherung nach den beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung. Der Berechnung des Beitrags liegt also das Arbeitsentgelt der Beschäftigten bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde.

Beitragszuschuss für JAE-Überschreitende

Beschäftigten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, zahlt ihr Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag. Dieser beträgt monatlich die Hälfte des zu zahlenden Beitrags, 2024 also maximal 87,98 Euro. Für Beschäftigte in Sachsen beträgt der Zuschuss monatlich bis zu 62,10 Euro.

Krankenversicherungsfreie Beschäftigte, die privat pflegeversichert sind, erhalten ebenfalls einen Beitragszuschuss von ihrem Arbeitgeber. Dieser beträgt ab 1. Januar 2024 maximal 87,98 Euro im Monat (in Sachsen 62,10 Euro). Liegt der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung unter dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Pflegeversicherung, beträgt der Zuschuss die Hälfte der tatsächlich zu zahlenden Versicherungsprämie.

Zum Nachweis der Voraussetzungen für den Beitragszuschuss erhält die oder der Beschäftigte von ihrem beziehungsweise seinem privaten Versicherungsunternehmen eine Bescheinigung, die nach Ablauf von drei Jahren zu erneuern ist. Der Nachweis wird in Kopie den Entgeltunterlagen hinzugefügt.

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Zuletzt aktualisiert: 11.11.2024

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