Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. V.4.4.2. RS 2007/06
Ziff. V.4.4.2. RS 2007/06, Aufbringung der Mittel
Die Mittel für die Erstattung des Arbeitgeberbeitrags zur Sozialversicherung werden durch die Umlage gemäß § 354 SGB III aufgebracht.
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