Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 17 SGB IX Ziff. 5. RS 2001/02
§ 17 SGB IX Ziff. 5. RS 2001/02, Ergänzende Hinweise
Bzgl. der trägerübergreifenden Ausgestaltung des Verfahrens zur Koordinierung der Leistungen und der Begutachtung nach den §§ 14, 15 und 17 SGB IX wird auf die entsprechenden, von den Rehabilitationsträgern nach § 26 SGB IX zu vereinbarenden gemeinsamen Empfehlungen verwiesen.
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