Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 77 BGB
§ 77 BGB, Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
§ 77 neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145).
(1) 1 Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. 2 Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
(2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a BeurkG ist zulässig.
Absatz 2 angefügt durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1146) (1. 8. 2023).
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