Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 46 BAföG
§ 46 BAföG, Antrag
(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.
(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift 1 mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.
(4) (weggefallen)
(5) 1 Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
- 1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
- 2. Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
- 3. weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
- 4. andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
- 5. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
Nummer 2 eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475), bisherige Nummern 2 bis 4 wurden Nummern 3 bis 5.
Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
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