Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 PsychTh-RL
§ 32 PsychTh-RL, Konsiliarverfahren und Qualifikation der den Konsiliarbericht abgebenden Ärztinnen und Ärzte
(1) 1 Zur Einholung des Konsiliarberichtes überweist die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut oder die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut spätestens nach Beendigung der probatorischen Sitzungen und vor Beginn der Richtlinientherapie gemäß § 15 die Patientin oder den Patienten an eine Konsiliarärztin oder einen Konsiliararzt. 2 Auf der Überweisung ist der Konsiliarärztin oder dem Konsiliararzt eine kurze Information über die von ihr oder ihm erhobenen Befunde und die Indikation zur Durchführung einer Psychotherapie zu übermitteln.
(2) 1 Die Konsiliarärztin oder der Konsiliararzt hat den Konsiliarbericht nach Anforderung durch die Therapeutin oder den Therapeuten nach persönlicher Untersuchung der Patientin oder des Patienten zu erstellen. 2 Der Bericht ist der Therapeutin oder dem Therapeuten möglichst zeitnah, spätestens aber 3 Wochen nach der Untersuchung zu übermitteln.
(3) 1 Der Konsiliarbericht enthält folgende Angaben:
- 1. Aktuelle Beschwerden der Patientin oder des Patienten,
- 2. psychischer und somatischer Befund (bei Kindern und Jugendlichen insbesondere unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes),
- 3. im Zusammenhang mit den aktuellen Beschwerden relevante anamnestische Daten,
- 4. zu einer ggf. notwendigen psychiatrischen oder kinder- und jugendpsychiatrischen Abklärung,
- 5. relevante stationäre und/oder ambulante Vor- und Parallelbehandlungen inkl. ggf. laufende Medikation,
- 6. medizinische Diagnose(n), Differential- und Verdachtsdiagnose(n),
- 7. ggf. Befunde, die eine ärztliche/ärztlich veranlasste Begleitbehandlung erforderlich machen,
- 8. zu ggf. erforderlichen weiteren ärztlichen Untersuchungen und
- 9. zu ggf. bestehenden Kontraindikationen für die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung zum Zeitpunkt der Untersuchung.
(4) 1 Zur Abgabe des Konsiliarberichtes sind alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme der folgenden Arztgruppen berechtigt: Laborärztinnen und Laborärzte, Mikrobiologinnen und Mikrobiologen und Infektionsepidemiologinnen und Infektionsepidemiologen sowie Ärztinnen und Ärzte für Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin und Humangenetik. 2 Abweichend hiervon sind für die Abgabe eines Konsiliarberichtes vor einer psychotherapeutischen Behandlung von Kindern folgende Vertragsärztinnen und Vertragsärzte berechtigt: Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, für innere Medizin und für Allgemeinmedizin sowie praktische Ärztinnen und Ärzte.
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