Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.5.2.2. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.5.2.2. RS 1998/01, Betriebsferien
(1) Die Ausführungen zum bezahlten bzw. unbezahlten Urlaub gelten sinngemäß weiter (vgl. § 3, Ziff. 2.5.2 und 2.5.3).
(2) Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Rechtswirkungen einer Betriebsvereinbarung über allgemeine Betriebsferien. Eine Betriebsvereinbarung, die allgemeine Betriebsferien vorsieht, kann lediglich den Beginn und die Dauer des Urlaubs für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer einheitlich festlegen, nicht aber die Voraussetzungen und den Umfang des Urlaubs regeln. Sie hebt insbesondere das Erfordernis der Wartezeit für den Erwerb des vollen Urlaubsanspruchs nicht auf.
(3) Während der Betriebsferien bleibt die Arbeitspflicht derjenigen Arbeitnehmer, die infolge nichterfüllter Wartezeit an den Betriebsferien nicht teilnehmen können, unverändert bestehen. Ihnen ist im Allgemeinen zuzumuten, in dieser Zeit auch andere Arbeiten auszuüben, die ihnen nach dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit übertragen werden könnten.
(4) Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er nicht urlaubsberechtigte, jedoch arbeitsbereite Arbeitnehmer während der Betriebsferien nicht beschäftigt. Selbst wenn die Betriebsferien zwangsläufig zur völligen Arbeitsruhe führen und die Einrichtung eines betrieblichen Notdienstes, in dem solche Arbeitnehmer beschäftigt werden könnten, entbehrlich ist. Der Arbeitgeber ist dann gemäß §§ 615, 293 ff. BGB grundsätzlich verpflichtet, die Vergütung trotz Nichtleistung der Arbeit zu zahlen.
(5) Von diesem Grundsatz kann allerdings durch eine vor Beginn der Betriebsferien getroffene Vereinbarung, dass bei Arbeitnehmern, die nicht oder nur teilweise urlaubsberechtigt sind, die infolge der Betriebsferien arbeitsfreien Tage entsprechend als unbezahlter Urlaub gelten, abgewichen werden (vgl. BAG vom 2. 10. 1974 — 5 AZR 507/73 —, USK 7471, EEK I/443 und vom 30. 6. 1976 — 5 AZR 246/75 —, USK 76144, EEK I/552). Insofern gelten die Ausführungen zum unbezahlten Urlaub entsprechend (vgl. § 3, Ziff. 2.5.3).
(6) In einer Betriebsvereinbarung kann für einzelne Tage zwischen Weihnachten und Neujahr eine Betriebsruhe vereinbart werden. Für die Zeit dieser Arbeitsruhe besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit (vgl. BAG vom 9. 5. 1984 — 5 AZR 412/81 —, USK 8436, EEK I/791).
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