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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.10. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.10. RS 1998/01, Arbeitsunterbrechung wegen schlechten Wetters und Kurzarbeit
(1) Arbeiter des Baugewerbes haben bei einem witterungsbedingten Arbeitsausfall keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Sie erhalten in der Zeit vom 1. 11. bis 31. 3. (Schlechtwetterzeit) für jede Ausfallstunde, höchstens für 120 Ausfallstunden und mindestens für 50 Ausfallstunden in jedem Kalenderjahr, eine Winterausfallgeld-Vorausleistung des Arbeitgebers. Diese Winterausfallgeld-Vorausleistung kann z. B. auf zuvor erworbenem Arbeitszeitguthaben beruhen oder den Einsatz von Urlaubsentgeltansprüchen des Arbeitnehmers beinhalten. Ab der 51. bzw. 121. witterungsbedingten Ausfallstunde zahlt das Arbeitsamt Winterausfallgeld.
(2) Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Absatz 1 entsteht, wenn bei Arbeitsfähigkeit gearbeitet worden wäre. Da der Entgeltanspruch eines arbeitsfähigen Arbeitnehmers entfällt, wenn er infolge ungünstiger Witterung nicht arbeitet, erhält auch der erkrankte Arbeitnehmer für diese Zeit keine Entgeltfortzahlung nach § 3 Absatz 1. Das gilt für die Ausfalltage bei Kurzarbeit entsprechend (vgl. BAG vom 6. 10. 1976 — 5 AZR 503/75 —, USK 76141, EEK I/555 und BSG vom 22. 6. 1979 — 3 RK 71/77 —, USK 79105, EEK I/643). Die 6-Wochen-Frist nach § 3 Absatz 1 verlängert sich nicht um die Ausfalltage.
(3) Empfängern von Kurzarbeiter- und Winterausfallgeld wird ebenso wie Empfängern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld die Leistung im Krankheitsfalle grundsätzlich bis zu 6 Wochen von der Bundesanstalt für Arbeit fortgezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Leistungsbezuges eingetreten ist. Im Übrigen vgl. das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA vom 20. 11. 1980.
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