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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.14. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.14. RS 1998/01, Arbeitsverhinderung wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes
(1) Die sich aus familienrechtlicher Pflicht ergebende Notwendigkeit, ein krankes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen zu müssen, stellt für den Arbeitnehmer einen in seiner Person liegenden Grund im Sinne des § 616 Absatz 1 Satz 1 BGB dar. In diesen Fällen ist ihm insoweit eine Arbeitsleistung nicht zuzumuten. Das BAG (vgl. Urteile vom 20. 6. 1979 — 5 AZR 479/77 —, — 5 AZR 361/78 —, — 5 AZR 392/78 —, USK 7984, 7985 und 79109, EEK I/626, I/638 und I/639) hat klargestellt, dass sich für alle Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch auf § 616 BGB stützt, es sei denn, die Ansprüche sind einzeln oder tarifvertraglich abbedungen. Für den Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit wegen Pflege eines erkrankten Kindes kommt es nicht entscheidend auf die Schwere der Erkrankung an; maßgebend ist vielmehr, ob wegen der Erkrankung die Pflege des Kindes unerlässlich ist (vgl. BAG vom 11. 8. 1982 — 5 AZR 1082/79 —, USK 8277, EEK I/743).
(2) Wird ein Kind pflegebedürftig und übernimmt der Arbeitnehmer die Pflege, so ist entweder eine Vergütung nach § 616 BGB oder, falls der Anspruch nicht besteht oder nicht erfüllt wird, Krankengeld nach § 45 SGB V zu zahlen.
(3) Tritt während des Vergütungs- oder des Krankengeldanspruchs Arbeitsunfähigkeit ein, ist bis zum Ablauf dieser Ansprüche kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 gegeben. Die 6-Wochen-Frist beginnt erst an dem Tage, der dem Ende des Anspruchs nach § 616 BGB bzw. § 45 SGB V folgt.
(4) Beginnt die Arbeitsunfähigkeit erst während der schon vorher eingetretenen Erkrankung eines Kindes und kann der Arbeitnehmer deshalb das Kind nicht weiter pflegen, besteht sofort ein Anspruch nach § 3. Das gilt auch, wenn die Erkrankung eines Kindes und die Arbeitsunfähigkeit am selben Tag eintreten. Sofern ein Arbeitnehmer schon arbeitsunfähig ist und dann die Pflege seines Kindes übernimmt, verbleibt es ebenfalls beim Anspruch nach § 3.
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