Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EntgFG Ziff. 3.1. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 3.1. RS 1998/01, Grundsatz
(1) Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Absatz 3 erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Ein Arbeitnehmer, der in den ersten 4 Wochen nach der Arbeitsaufnahme erkrankt, hat also erst ab der 5. Woche Anspruch auf 6-wöchige Entgeltfortzahlung.
(2) Ist bereits zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme die Arbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit unmöglich, so beginnt die 4-wöchige Wartezeit erst mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Sinne des § 3 entsteht in diesen Fällen ab der 5. Woche der vereinbarten Arbeitsaufnahme.
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