Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 3 EntgFG Ziff. 5.2. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 5.2. RS 1998/01, Begriff "dieselbe Krankheit"
Um "dieselbe Krankheit" handelt es sich, wenn die wiederholte Erkrankung auf dem gleichen Grundleiden beruht. Dabei ist als "dieselbe Krankheit" auch eine solche zu verstehen, die zwar nicht ununterbrochen bestand, aber auf derselben Krankheitsursache beruht oder zumindest in einem inneren Zusammenhang mit ihr steht. Der innere Zusammenhang braucht nicht durch fortlaufende Behandlung nachgewiesen zu werden; er kann vielmehr schon dadurch begründet sein, dass die Entstehung der Krankheit jedesmal durch eine gemeinsame Bedingung begünstigt oder herbeigeführt wird. So ist z. B. eine mit häufigen graviditätsbedingten Krankheiten einhergehende Schwangerschaft für die Dauer ihres irregulären Verlaufs, einem nicht ausgeheilten befristeten Grundleiden im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 (Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit) gleichzusetzen; dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Erkrankungen (Krankheitserscheinungen) auch untereinander noch in einem besonderen Fortsetzungszusammenhang stehen (vgl. BAG vom 14. 11. 1984 — 5 AZR 394/82 —, USK 84162, EEK I/808, BAG vom 4. 12. 1985 — 5 AZR 656/84 —, USK 85140, EEK I/846).
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service