Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 EntgFG Ziff. 4.2. RS 1998/01
§ 4 EntgFG Ziff. 4.2. RS 1998/01, Sachbezüge
Zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehören auch die Sachbezüge. Wenn sie nicht in Anspruch genommen werden können, sind sie in bar abzugelten. Hierbei kann von den in der Rechtsverordnung zu § 17 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerten ausgegangen werden. Es besteht allerdings kein Anspruch auf Barabgeltung der Sachbezüge, wenn die Krankenkasse stationäre Behandlung gewährt (vgl. BAG vom 22. 9. 1960 — 2 AZR 507/59 —, EEK I/049). Das gilt auch bei stationären Maßnahmen durch andere Sozialleistungsträger.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service