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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 EntgFG Ziff. 4. RS 1998/01
§ 6 EntgFG Ziff. 4. RS 1998/01, Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers
(1) Nach § 6 Absatz 2 ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die Angaben zu machen, die zur Realisierung des Schadenersatzanspruchs erforderlich sind. Das sind insbesondere die Angaben über die Person des Schädigers sowie über Ursache und Hergang des schädigenden Ereignisses. Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diese Angaben vorenthält, ist dieser berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern (§ 7, Ziff. 1.2).
(2) Das BSG nahm mit Urteil vom 10. 11. 1977, USK 77184, EEK I/579, zu den Mitwirkungspflichten des Geschädigten bei der Geltendmachung von übergegangenen Schadenersatzansprüchen Stellung. Die Entscheidungsgründe lassen sich auf die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers nach § 6 Absatz 2 und 3 übertragen. Nach Auffassung des BSG folgt aus dem Versicherungsverhältnis die — in § 60 Absatz 1 Nummer 1 SGB I normierte — Nebenpflicht des Versicherten, der Krankenkasse alle für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Versicherung notwendigen Umstände bekanntzugeben. Dazu gehören im Zusammenhang mit der Geltendmachung von nach § 116 SGB X übergegangenen Schadenersatzansprüchen auch Angaben über den Schädiger. Versicherte, die durch rechtswidrige Auskunftsverweigerung die Geltendmachung eines gemäß § 116 SGB X übergegangenen Schadenersatzanspruchs vereiteln, haben der Krankenkasse den sich daraus ergebenden Vermögensnachteil, zu ersetzen. Dabei muss die Krankenkasse so gestellt werden, als ob sie vom Schädiger in vollem Umfange Ersatz verlangt hätte. Eine Verpflichtung, den Schädiger zu benennen, besteht nicht, wenn dies dem Versicherten aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (§ 65 Absatz 1 Nummer 2 SGB I) oder wenn die Angabe den Versicherten oder ihm nahestehende Personen (§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzt (§ 65 Absatz 3 SGB I).
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