Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 8 EntgFG Ziff. 3. RS 1998/01
§ 8 EntgFG Ziff. 3. RS 1998/01, Begriff und Form der Kündigung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Absatz 1 BGB). Hierbei trägt der Kündigende das Risiko für die rechtzeitige Zustellung des Kündigungsschreibens. Gelangt die Kündigung allerdings durch Verschulden des Kündigungsempfängers nicht in dessen Wirkungsbereich, hat dies der Absender der Willenserklärung nicht zu vertreten (vgl. BAG vom 18. 2. 1977 — 2 AZR 770/75 —, USK 7748, EEK II/086). Die Willenserklärung ist in der Regel nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann also auch mündlich erfolgen. Wegen der Beweisschwierigkeiten bei Streitigkeiten aus Anlass der Kündigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Schriftform und die Übersendung mit Einschreiben empfehlenswert. Soweit Tarifverträge anwendbar sind, enthalten diese teilweise Bestimmungen über die Schriftform einer Kündigung.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service