Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beitragstragung
Beiträge - Beitragstragung
Grundsätzlich werden die Beiträge zur Sozialversicherung zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen – u. a. die nachfolgend beschriebenen. Bitte sprechen Sie bei Fragen zu diesem Thema Ihren AOK-Firmenkundenberater direkt an.
Pflegeversicherung
Wie im Abschnitt „Beitragssatz Pflegeversicherung“ bereits beschrieben, wird für kinderlose Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, sei dem 1. Juli 2023 ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 0,6 Prozent erhoben (bis 30. Juni 2023: 0,35 Prozent). Dieser Beitrag ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Eine weitere Ausnahme zur paritätischen Finanzierung der Pflegeversicherung gibt es im Bundesland Sachsen. Hier tragen die Arbeitnehmer einen Beitrag in Höhe von einem Prozent allein. Der verbleibende Teil bis zum allgemeinen Beitragssatz wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte getragen.
Geringverdiener
Grundsätzlich gelten für Auszubildende die gleichen Beitragsberechnungsvorschriften wie für alle Arbeitnehmer. Eine Ausnahme stellt die so genannte Geringverdienergrenze dar. Sie liegt bei 325 Euro monatlich und gilt für Auszubildende und für Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum absolvieren. Für diesen Personenkreis zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung allein. Das gilt auch für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und einen möglichen Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung.
Allerdings hat die Geringverdienergrenze mit Einführung des Mindestlohns und der Ausbildungsmindestvergütungen immer mehr an Bedeutung in der Praxis verloren.
Übergangsbereich
Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangbereiches (Arbeitsentgelt von 538,01 Euro bis 2.000 Euro) ausüben, gelten besondere Regelungen sowohl für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage als auch für die Tragung der Sozialversicherungsbeiträge.
Grundlage für den vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme. Der Arbeitgeberanteil errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag und Arbeitnehmeranteil.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service