Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit und Schlechtwetter - Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
Eine konjunkturelle Abschwächung wirkt sich meist auch auf den Arbeitsmarkt aus. Unternehmen greifen hier verstärkt auf ein Mittel zurück, das sich auch in der Coronapandemie bewährt hat: konjunkturelle Kurzarbeit. Arbeitgeber reduzieren Arbeitszeit und Entgelt der Belegschaft. Einen Teil dieser Einkommenseinbußen fängt die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit konjunkturellem KUG auf.
Anspruch auf konjunkturelles KUG haben Arbeitnehmer, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor,
- es sind bestimmte betriebliche Voraussetzungen erfüllt,
- es sind persönliche Voraussetzungen erfüllt und
- der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt.
Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, führt konjunkturelle Kurzarbeit bei den betroffenen Arbeitnehmern zu einem Ausfall ihres Arbeitsentgelts. Damit der Arbeitgeber für die Ausfallstunden aber keine Entgeltzahlung an die Arbeitnehmer leisten muss, hat er vor Einführung der Kurzarbeit diese arbeitsrechtlich wirksam anzuordnen.
Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
Der Arbeitsausfall mit Entgeltausfall ist dann erheblich, wenn er
- auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- vorübergehend ist,
- nicht vermeidbar ist und
- im Unternehmen im jeweiligen Kalendermonat einen bestimmten Mindestumfang erreicht.
Betriebliche Voraussetzungen
Die Gewährung von KUG ist in allen Betrieben möglich, in denen mindestens ein Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellter, Auszubildender) sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
Bei der Definition des Begriffs „Betrieb“ gilt derselbe Betriebsbegriff wie im Arbeitsrecht. Danach ist Betrieb die organisatorische Einheit, innerhalb der der Betriebsinhaber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Beschäftigten mithilfe sächlicher und immaterieller Mittel einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt.
Dem Betrieb steht auch eine Betriebsabteilung gleich. So kann zum Beispiel für die Produktion KUG gewährt werden, während alle anderen Abteilungen im Betrieb normal weiterlaufen.
Persönliche Voraussetzungen
KUG wird nur für diejenigen Arbeitnehmer gezahlt, die nach Beginn des Arbeitsausfalls im Betrieb
- eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen oder
- aus zwingenden Gründen eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen oder
- eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, die sich an das Ende eines Berufsausbildungsverhältnisses anschließt.
Voraussetzung für die Zahlung von KUG ist zudem, dass das Arbeitsverhältnis des betreffenden Arbeitnehmers weder gekündigt noch durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und er nicht generell vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.
Bei der Frage, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt oder aufgenommen wird, ist auf die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung abzustellen. So zählen beispielsweise geringfügig entlohnte oder kurzfristige Minijobber nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, da der Minijob nicht arbeitslosenversicherungspflichtig ist.
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer des konjunkturellen KUG im jeweiligen Betrieb ist auf längstens zwölf Monate begrenzt. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den im Betrieb KUG gezahlt wird, und läuft kalendermäßig ab (zum Beispiel 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024). Aufgrund des Monatsprinzips beginnt die Bezugsdauer selbst dann am Ersten des Kalendermonats, wenn die tatsächliche Kurzarbeit erst im Lauf dieses Monats beginnt.
Erhalten Unternehmen während des Kurzarbeitergeldgewährungszeitraums wieder Aufträge, muss die Kurzarbeit unterbrochen werden. Die Bezugsdauer verlängert sich dabei grundsätzlich nicht um die Tage, für die KUG nicht zu zahlen ist.
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