Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Pflegeversicherung - Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss der Pflegebedürftige zunächst einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Wurde eine entsprechende Vollmacht erteilt, kann der Antrag auch durch Angehörige oder Nachbarn gestellt werden. Nach erstmaliger Antragstellung bietet die Pflegekasse dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang einen Beratungstermin an.
Da Pflegeleistungen – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – frühestens ab Antragstellung bezogen werden können, ist es wichtig, diesen rechtzeitig zu stellen. Als Zeitpunkt der Antragstellung gilt der Tag des Eingangs bei der Pflegekasse.
Gutachten
Sobald der Antrag gestellt wurde, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst oder einen anderen unabhängigen Gutachter mit einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Dies geschieht in der Regel im Rahmen eines zuvor angemeldeten Hausbesuchs. Bei diesem Besuch wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs festgelegten Bereichen ermittelt. Die Empfehlungen werden im Gutachten festgehalten und automatisch an die Pflegekasse weitergeleitet. Für die Begutachtung gelten bundesweit einheitliche Begutachtungs-Richtlinien.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service