Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. II.3.1. RS 2010/04
Ziff. II.3.1. RS 2010/04, Umlagesatz
(1) Nach § 358 Absatz 2 SGB III ist die Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Die Höhe des Umlagesatzes wird nach § 360 in Verb. mit § 361 SGB III durch Rechtsverordnung des BMAS bzw. der BA festgelegt, sofern die Befugnis zur Festsetzung des Umlagesatzes auf die BA übertragen wird.
(2) Mit der Regelung des § 358 Absatz 3 SGB III wird klargestellt, dass mit der Umlage nicht nur das Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung, sondern auch die entstehenden Nebenaufwendungen (Verwaltungskosten der BA, Kosten für den Einzug der Umlage durch die Einzugsstellen der Krankenkassen und für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Rentenversicherung und die landwirtschaftlichen Krankenkassen) zu finanzieren sind.
(3) Es wird angestrebt, dass der Umlagesatz jeweils bis zum 30. 9. des Vorjahres festlegt wird.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service