Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.1.5. RS 2013/07
Ziff. 1.1.5. RS 2013/07, Anwendungszeitpunkt
Aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zum 1. 8. 2013 ist das Verfahren nach § 188 Absatz 4 SGB V für alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Versicherungspflicht oder die Familienversicherung kraft Gesetzes nach dem 31. 7. 2013 endet, ungeachtet des Zeitpunktes der Kenntnisnahme der Krankenkasse über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen.
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