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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2. RS 2013/07
Ziff. 2. RS 2013/07, Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Zur Sicherstellung eines lückenlosen Versicherungsschutzes für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland ist eine weitere flankierende Regelung geschaffen worden, die für alle in § 8 SGB V genannten Personen gilt, sofern sie von ihrem Befreiungsrecht Gebrauch machen. Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nunmehr, dass für den Betroffenen ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht (vgl. § 8 Absatz 2 Satz 4 SGB V neu). Die (im Übrigen nicht an konkrete Fristen gekoppelte) Nachweisführung über die anderweitige Absicherung im Krankheitsfall ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befreiung. Der Begriff "anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" im Anwendungsbereich des § 8 SGB V ist nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck identisch mit dem entsprechenden Begriff in § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V.
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