Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 FELEG
§ 15 FELEG, Gesetzliche Rentenversicherung und Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, Zusatzversorgung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Überschrift neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
(1) 1 Die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung; die Zuständigkeit des bisherigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unberührt. 2 Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung ist das der Berechnung des Ausgleichsgeldes zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt. 3 Die Beitragsbemessungsgrundlage erhöht sich zum 1. 7. eines jeden Jahres entsprechend der Anpassung der Ausgleichsgelder. 4 Der Bund trägt die Beiträge und führt sie an die landwirtschaftliche Alterskasse ab. 5 Diese leitet die Beiträge unverzüglich an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weiter. 6 Das Nähere über Zahlung und Abrechnung können die landwirtschaftliche Alterskasse und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch Vereinbarung regeln.
Sätze 4 bis 6 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(2) 1 Soweit die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichten für Arbeitgeber vorsehen, gelten diese für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes Verpflichteten entsprechend. 2 § 70 Absatz 4 und § 194 SGB VI gelten entsprechend.
Satz 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261).
(3) 1 Während des Bezuges von Ausgleichsgeld sind Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Krankengeld beziehen. 2 Der Bezug des Ausgleichsgeldes gilt als Bezug von Arbeitsentgelt. 3 Der Bund trägt die Arbeitgeberanteile an den Krankenversicherungsbeiträgen und führt sie an die landwirtschaftliche Alterskasse ab. 4 Diese leitet die Arbeitgeberanteile zusammen mit den Arbeitnehmeranteilen an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. 5 Soweit das SGB V Pflichten für Arbeitgeber vorsieht, gelten diese für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes Verpflichteten entsprechend.
Sätze 3 und 4 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
Absatz 4 eingefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 5.
(4) 1 Während des Bezuges von Ausgleichsgeld sind Arbeitnehmer in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB XI versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Krankengeld beziehen. 2 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Soweit das SGB XI Pflichten für Arbeitgeber vorsieht, gelten diese für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes Verpflichteten entsprechend.
(5) Die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer steht der Zeit einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach § 12 Absatz 1 ZVALG gleich.
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