Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 PflBG
§ 32 PflBG, Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
(1) 1 Die zuständige Stelle ermittelt für den jeweiligen Finanzierungszeitraum die Höhe des Finanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung im Land aus
- 1. der Summe aller Ausbildungsbudgets eines Landes nach den §§ 30 und 31,
- 2. einem Aufschlag auf diese Summen von 3 % zur Bildung einer Liquiditätsreserve, die die erforderlichen Mittel abdeckt für in der Meldung des Ausbildungsbudgets nach § 30 Absatz 4 und nach § 31 Absatz 4 noch nicht berücksichtigte Ausbildungsverhältnisse sowie für Forderungsausfälle und Zahlungsverzüge.
(2) 1 Die zuständige Stelle erhebt als Ausgleich für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten 0,6 % der sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Summe (Verwaltungskostenpauschale). 2 Die Verwaltungskostenpauschale wird dem Betrag nach Absatz 1 als Aufschlag hinzugerechnet. 3 Sie wird beim Finanzierungsbedarf und im Ausgleichsfonds gesondert ausgewiesen.
Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
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