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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.1. RS 2015/02
Ziff. 3.2.1. RS 2015/02, Beitragspflichtige Einnahmen aufgrund des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld
(1) In § 232b Absatz 1 SGB V wird bestimmt, dass bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 % des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden — auf die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung begrenzten — (Brutto-)Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahmen gelten. Dabei wird nicht auf die Art des Versicherungsverhältnisses Bezug genommen, sodass diese Regelung für alle Mitglieder gilt, unabhängig davon, ob deren Mitgliedschaft nach § 192 SGB V fortbesteht oder — z. B. bei Mehrfachbeschäftigten — nach anderen Vorschriften Versicherungspflicht besteht oder die Person freiwillig versichert ist. Die Regelung gilt selbst dann, wenn es sich um eine Freistellung in einer geringfügigen Beschäftigung handelt.
(2) Besteht während des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld eine Familienversicherung, entfällt eine Beitragspflicht (vgl. § 3 Satz 3 SGB V).
(3) Auch bei der Freistellung von einer Beschäftigung in der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 SGB IV), für die die Beitragsbemessung während der Beschäftigung aus der nach den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen reduzierten beitragspflichtigen Einnahme erfolgt, ist für die Beitragsbemessung während des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld das tatsächliche (ausgefallene) Arbeitsentgelt maßgebend.
(4) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, welches unter bestimmten Bedingungen zu einer Erhöhung des Pflegeunterstützungsgeldes führt, wirkt sich auf die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen nicht aus. Die Erhöhung des Pflegeunterstützungsgeldes hat allenfalls Einfluss auf den Beitragsanteil, den der Leistungsbezieher zu tragen hat (vgl. Ziffer 3.3.1).
(5) Wird Pflegeunterstützungsgeld aufgrund der gleichzeitigen Freistellung von der Arbeit in mehreren Beschäftigungen bezogen, unterliegt das Pflegeunterstützungsgeld auch insoweit der Beitragspflicht, als es auf einer Freistellung in einer versicherungsfreien Beschäftigung beruht. Angesprochen sind hierbei Personen, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben.
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