Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.5.1. RS 2015/02
Ziff. 3.5.1. RS 2015/02, Allgemeines
Nach § 252 Absatz 2a SGB V in Verb. mit § 252 Absatz 2 Satz 2 SGB V sind die Beiträge zur Krankenversicherung, einschließlich der Zusatzbeiträge, von jedem Träger bzw. jeder Stelle, die an der Tragung der Beiträge beteiligt ist, bis zum Fälligkeitstag (vgl. Ziffer 3.6) an die Krankenkasse des Beziehers von Pflegeunterstützungsgeld zu zahlen. Da die Pflicht zur Beitragszahlung auch den Beitragsanteil des Leistungsbeziehers umfasst, hat der Leistungsträger bzw. die die Leistung zahlende Stelle einen Anspruch auf Einbehalt dieses Beitragsanteils vom Pflegeunterstützungsgeld.
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