Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.5.2. RS 2015/02
Ziff. 3.5.2. RS 2015/02, Zahlung der Beiträge durch die Pflegekasse
(1) Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, werden die von der Pflegekasse zur Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge einschließlich des Zusatzbeitrags direkt über die Monatsabrechnung GSV (§ 6 BVV) der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse angesiedelt ist, an den Gesundheitsfonds abgeführt. Die "eigene" Krankenkasse wird insoweit im Auftrag der eigentlich für die Annahme und Weiterleitung der Beiträge zuständigen Krankenkasse tätig. Durch dieses Verfahren werden Beitragsnachweise und Beitragszahlungen von den Pflegekassen an andere Krankenkassen vermieden. Auf eine Erhebung von Verwaltungsgebühren sowie eine Erstattung von Auslagen wird in diesem Zusammenhang verzichtet. Dieses Verfahren gilt auch für die Zahlung der von der landwirtschaftlichen Pflegekasse aufzubringenden Beiträge.
(2) Solange in der Monatsabrechnung für die Beiträge aus Pflegeunterstützungsgeld keine gesonderte Position geschaffen ist, sind die an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträge in der Monatsabrechnung GSV im Teil B1 unter der Position 6.1 ("Beiträge aus Krankengeld (KV)") und im Einzelnachweis E1 unter der Position 4.2 (Grund: E) aufzuführen.
(3) Die Zuständigkeit der Krankenkasse, bei der der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld versichert ist, für versicherungs- und beitragsrechtliche Entscheidungen wird von diesem Verfahren nicht berührt.
(4) Sofern Beiträge an die landwirtschaftliche Krankenkasse abzuführen sind, kann dies nicht im Rahmen der Monatsabrechnung GSV erfolgen. Die Beitragszahlung muss direkt an die landwirtschaftliche Krankenkasse vorgenommen werden. Für den Nachweis und die Zahlung der Beiträge gelten die Ausführungen unter Ziffer 3.5.3.
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