Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.5.2. RS 2015/02
Ziff. 4.5.2. RS 2015/02, Zahlung der Beiträge durch die Pflegekasse
(1) Die von der Pflegekasse aufzubringenden Beiträge sind anteilig jeweils an die Deutsche Rentenversicherung Bund und den zuständigen Regionalträger zu zahlen und in den Monatsabrechnungen zu dokumentieren. Der zuständige Regionalträger ergibt sich aus dem Sitz der Pflegekasse. Abweichungen hiervon teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Verbindung mit der Bekanntgabe des jährlichen Verteilungsschlüssels mit.
(2) Solange in der Monatsabrechnung für die Beiträge aus Pflegeunterstützungsgeld keine gesonderte Position geschaffen ist, sind diese in analoger Anwendung der Regelungen zu den Beiträgen aufgrund des Bezuges von Krankengeld über die Monatsabrechnung GSV (Teil B1, Position 6.1 "Beiträge aus Krankengeld") und im Einzelnachweis E1 unter der Position 4.2 (Grund: E) nachzuweisen.
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