Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 OWV
§ 18 OWV, Aufbewahrung der Wahlunterlagen
(1) 1 Der Online-Dienstleister kann folgende Daten nach den Vorgaben des § 91 Satz 2 SVWO vernichten:
- 1. die System- und Anwendungsprotokolle,
- 2. die Protokolldateien des Online-Wahlsystems,
- 3. die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, und
- 4. den Inhalt der elektronischen Wahlurne.
(2) Das Freigabeprotokoll für das Online-Wahlsystem, die Niederschriften des Wahlausschusses, das Wahlergebnis der Online-Wahl sowie die Vernichtungsprotokolle der in Absatz 1 genannten Daten sind bei den Krankenkassen bis zum Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe revisionssicher aufzubewahren.
(3) 1 Der Online-Dienstleister darf die in Absatz 1 genannten Daten erst nach schriftlicher Freigabe durch die jeweilige Krankenkasse vernichten. 2 Bei der Vernichtung sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DIN 66399 zu beachten. 3 Die nach der DIN 66399 notwendigen Festlegungen sind von allen teilnehmenden Krankenkassen gemeinsam und einheitlich zu treffen. 4 Alle Datenträger und internen Speicher des Online-Wahlsystems sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vom Online-Dienstleister sicher zu löschen.
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