Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 30a ZDG
§ 30a ZDG, Pflichten der Vorgesetzten
1 Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. 2 Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. 3 Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
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