Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 80 ZDG
§ 80 ZDG, Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) sowie das Petitionsrecht (Artikel 17 GG) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
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