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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 MUV
§ 1 MUV, Festlegung des Mindestunterhalts
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 BGB beträgt monatlich
- 1. in der 1. Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BGB) 480 EUR,
- 2. in der 2. Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BGB) 551 EUR,
- 3. in der 3. Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BGB) 645 EUR.
§ 1 neugefasst durch V vom 29. 11. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 330) (1. 1. 2024).
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