Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 49a PflAPrV
§ 49a PflAPrV, Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a PflBG, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr ggf. mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
§ 49a eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
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