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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 PflAPrV
§ 50 PflAPrV, Aufgaben der Fachkommission
1 Die Fachkommission übernimmt die ihr nach dem PflBG zugewiesenen Aufgaben. 2 Sie
- 1. erarbeitet für die berufliche Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 des PflBG unter Berücksichtigung der in Teil 5 des PflBG geregelten Möglichkeit gesonderter Berufsabschlüsse einen Rahmenlehrplan für den theoretischen und praktischen Unterricht und einen Rahmenausbildungsplan für die praktische Ausbildung als Bestandteile integrierter Bildungspläne,
- 2. überprüft die Rahmenpläne nach Nummer 1 kontinuierlich auf ihre Aktualität und passt sie ggf. an,
- 3. kann für die erweiterte Ausbildung nach § 14 PflBG und § 37 Absatz 5 in Verb. mit § 14 PflBG standardisierte Module entwickeln.
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