Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SVWO
§ 40 SVWO, Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversicherung für andere Versicherte
Die Wahlausweise für andere am Stichtag (§ 50 Absatz 1 Satz 1 SGB IV) gegen Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Wahlberechtigte, die zur Gruppe der Versicherten nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV gehören, werden von dem Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.
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