Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beispiel 5 Geringfüg-RL
Beispiel 5 Geringfüg-RL, (zu B.2.2.1, C.2.1 und C.3.2):
Eine Bürohilfe arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1 100 EUR. Am 15. 4. wird mit Wirkung ab 1. 5. die Arbeitszeit dauerhaft reduziert, was eine Minderung des monatlichen Arbeitsentgelts auf 530 EUR zur Folge hat.
Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung für die mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung endet am 30. 4. Vom 1. 5. an übersteigt das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht, sodass die Bürohilfe geringfügig entlohnt beschäftigt ist. Von diesem Zeitpunkt an besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Arbeitnehmerin auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat ab 1. 5. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Ab 1. 5.:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0
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