Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beispiel 28 Geringfüg-RL
Beispiel 28 Geringfüg-RL, (zu C.2.1, C.3.2 und C.3.2.2):
Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin nimmt am 1. 7. eine Beschäftigung auf; sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 440 EUR.
Die Raumpflegerin ist in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nicht an, weil die Raumpflegerin privat krankenversichert ist. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, weil kein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt wurde.
Es sind folgende Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen:
Arbeitgeber | (15 % von 440 EUR =) | 66 EUR |
Arbeitnehmer | (3,6 % von 440 EUR =) | 15,84 EUR |
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-0-0
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